Satzung des Vereins Unternehmer für Freiheit

1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Unternehmer für Freiheit“.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

2. Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Berufs- und Standesinteressen der Mitglieder wahrzunehmen. Das Leitbild des Vereins ist die Entwicklung der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung im Sinne einer freiheitlich-individuell geprägten Marktwirtschaft nach Vorbild der österreichischen Schule.

(2) Dem Vereinszweck dienen insbesondere

a) Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des freiheitlichen, Unternehmertums,

b) Zusammenarbeit mit Parlamenten, Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen in allen berufsständischen und wirtschaftspolitischen Belangen,

c) Beratung wirtschaftspolitischer Fachgremien,

d) Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Arbeitskreisen über berufsständische und wirtschaftspolitische Fragen,

e) Veröffentlichung und Verbreitung einschlägiger Arbeitsergebnisse und

f) entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden

3. Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann sein:

a) Selbstständige Unternehmer

b) Unternehmen

c) unternehmerische Verbände.

b) Selbstständige Angehörige der freien Berufe

(2) Die Mitgliedschaft kann über das Ende der in §3 (1) beschriebenen Funktion hinaus bestehen bleiben

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

5. Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.

(2) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird nach außen durch zwei seiner Mitglieder vertreten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

(3) Für die Geschäftsführung des Vereins kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung zumessen.

8. Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Endet die Vereinsmitgliedschaft, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

9. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beratung und Beschlussfassung erfolgen gemäß §28 sowie §§32 und 34 BGB.

(2) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll muss von mindestens zwei Personen unterschrieben werden.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung mit 2/3-Mehrheit

b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

c) Ausschluss von Vereinsmitgliedern

d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f) Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit

11. Berufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Berufung und Beschlussfassung erfolgen gemäß §§32 bis 37 BGB.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand schriftlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von mindestens zwei Teilnehmern der Versammlung zu unterschreiben.

12. Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen

Die Auflösung erfolgt gemäß §41 BGB. Im Fall der Vereinsauflösung ist der Vorstand für die Liquidation zuständig. Das Vereinsvermögen fällt an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anfallberechtigten.